Gegenwärtig stehen wir vor dem Problem, dass uns der Generalunternehmer für Urban Green manche Lichtschalter, die in den uns zugesandten Werkplänen enthalten waren, streicht bzw. in Rechnung stellt, wenn wir sie doch haben wollen. Er beruft sich dabei auf die Baubeschreibung.
Zum einen geht es um einen zweiten Lichtschalter für die Brennstelle im Kinderzimmer. Die Baubeschreibung macht über die Anzahl der Lichtschalter keine Angabe, aber es heißt dort: „Eine Deckenbrennstelle auf Tasterschaltung“.
Kennt sich jemand mit diesen Angelegenheiten aus? Hat der Begriff "Tasterschaltung" nicht die Konsequenz, dass es mehr als einen Schalter geben sollte?
Und wie steht es mit der Anzahl von Schaltern für das Licht am Balkon? In unserer Wohnung hat man aus drei Zimmern Zugang zum Balkon. Für den Leuchtenauslass am Balkon waren in zwei dieser Zimmer Schalter im Werkplan eingezeichnet. Wir wünschten uns, dass man von jedem dieser drei Zimmer das Balkonlicht schalten könnte. Nun sollen wir aber zwei Schalter bezahlen! Die Baubeschreibung lautet bezüglich Balkonlicht: "Ein Leuchtenauslass von innen schaltbar". Sie lässt aber offen, durch wie viele Schalter sie von innen schaltbar ist.
Welche Lösungsvorschläge könnte es geben?
Danke im Voraus!