von mhuhn » Di 20. Mär 2012, 22:34
Könnte sein, dass realistisch erwarteter und vertraglich relevanter Zeitplan hier den Unterschied machen. Vor der Vertragsstrafe bei Verzögerung kann man sich schließlich nur retten, wenn man wetterbedingte Verzögerungen geltend macht - unerwartet schönes Wetter muss man da nicht gegenrechnen. Wobei ich nicht hoffe, dass wirklich jemand befürchtet, den ursprünglichen Zeitplan nicht einzuhalten.
Wohngut 1.BA Reihenendhaus R7